Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FH Eventpur GmbH
vom 7. August 2018
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die von der FH Eventpur GmbH, Sitz 55583 Bad Kreuznach, Bismarckstraße 24, organisierten Veranstaltungen.
Bei diesen Events dürfen die Teilnehmer (Anbieter) ihre Produkte präsentieren und veräußern.
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung von Standflächen durch den teilnehmenden Anbieter auf der von der FH Eventpur GmbH organisierten Veranstaltung.
§ 2 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme über die Nutzung von Standflächen zwischen der FH Eventpur GmbH und dem Anbieter zustande.
Abweichend von den allgemeinen Vorschriften gelten folgende Besonderheiten: Der Anbieter muss sich per Email oder online durch elektronische Übersendung des Anmeldeformulars bewerben. Das Absenden des Emails oder des Onlineformulars stellt ein rechtsverbindliches Angebot des Anbieters dar und ist auch ohne Unterschrift gültig. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß ausgefüllt sein.
§ 3 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung von Standflächen an den jeweils vereinbarten Veranstaltungstagen. Zusatzleistungen können gebucht und/oder beauftragt werden und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 4 Zulassung
Über die Zulassung des Bewerbers entscheidet der Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Mit Abschluss des Vertrages stellt die FH Eventpur GmbH die Miete der Standfläche plus beauftragter Zusatzleistungen in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist nach Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlt der Anbieter nach Mahnung nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Die Rechnungen werden frühestens 5 Wochen vor dem Event verschickt.
Alle Preise sind rein netto plus der jeweilig geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Reklamationen sind unverzüglich, spätestens acht Kalendertage nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
§ 6 Teilnahmebedingungen
Mit der Unterschrift auf dem Anmeldungsbogen erkennt der Mieter die Vertragsbedingungen sowie die ergänzenden Veranstaltungsbedingungen an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die Anmeldung ist für den Mieter bindend.
Sie wird nur durch die schriftliche Absage des Veranstalters aufgehoben. Durch Bestätigung des Vermieters wird aus der Anmeldung ein Vertrag.
Die angegebenen Aufbauzeiten sind bindend.
Der Anbieter hat keinen Einfluss auf die Anzahl der Angebote und Anzahl der Stände auf den Veranstaltungen.
§ 7 Nichtbenutzung der Standfläche
Der Standplatzvertrag ist bindend.Kommt der Mieter bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und/oder zeigt an, dass er an der Veranstaltung nicht teilnehmen will, ist der Veranstalter berechtigt, 50% des Rechnungsbetrages als Schadensersatz zu berechnen. Falls die Absage nicht bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn angezeigt wird, sind 100% der Miete fällig.
Ein vorzeitiger Abbau während der Öffnungszeiten der Veranstaltung wird nicht geduldet. Es ist sich an die Vorgaben des Veranstalters zu halten. Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafzahlung von mind. 250,- bis 400,- Euro je fehlendem Tag geahndet.
§ 8 Überlassung der Standfläche an Dritte
Eine Untervermietung oder Überlassung der gemieteten Standfläche ist grundsätzlich nicht gestattet.
Ausnahme ist die ausdrückliche Gestattung durch die FH Eventpur GmbH und ist 8 Tage vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von 150% der Standflächenmiete fällig und das Recht der außerordentlichen Kündigung durch die FH Eventpur GmbH bleibt davon unberührt.
Die Öffnungszeiten sind einzuhalten, auch wenn die Waren ausverkauft sind, bleibt der Stand geöffnet. Bei Zuwiderhandlung wird mit einer Strafzahlung von mind. 250,- bis 400,- Euro je Tag fällig.
§ 9 Änderung – Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, Auflagen vom Amt und höhere Gewalt, die eine planmäßige Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen, die Veranstaltung abzusagen, zeitlich zu verlegen, zeitlich zu verkürzen oder Standflächen zu reduzieren.
Im Falle der Absage der Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder anderer vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände gilt hinsichtlich der bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Standflächenmiete folgendes:
Absagen bis 24 Tage vor dem Event werden zu 100% erstattet, Absagen durch Höhere Gewalt bis 12 Tage vor dem Event werden zu 60% erstattet, Absagen bis und am Veranstaltungstag werden mit bis zu 45% erstattet.
Im Falle der terminlichen Verlegung des Events kann der Anbieter, der den Nachweis führt, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihm gebuchten Veranstaltung ergibt, vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Standflächenmieten und bezahlte Zusatzleistungen werden zurückerstattet. Im Falle der zeitlichen Verkürzung der Veranstaltung kann der Anbieter nicht vom Vertrag zurücktreten und hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass der Standflächenmiete und beauftragter Zusatzleistungen.
§ 10 Absage, Unterbrechung, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung
Der Veranstalter ist über die geregelten Fälle hinaus berechtigt, aus wichtigem Grunde die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Anbieters zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Anbieter Bestandteil des Vertrages.
Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht.
Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, werden bereits gezahlte Standflächenmieten und Zusatzleistungen zurückerstattet.
Schadensersatzansprüche des Anbieters wegen Absage, Verlegung oder Verkürzung der Veranstaltungen sind ausgeschlossen.
§ 11 Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Anbieter aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
der Anbieter gegenüber dem Veranstalter falsche Angaben gemacht hat, ein nicht mit dem Veranstalter vereinbartes Produktsortiment angeboten wird bzw. werden soll, der Anbieter nicht spätestens zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn mit dem Aufbau des Standes begonnen hat oder der Anbieter ohne Einwilligung des Veranstalters seine Rechte aus dem Mietvertrag an Dritte abgetreten hat.
Hat der Anbieter die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, bleibt er zur Zahlung der festgesetzten Standflächenmiete verpflichtet.
§ 12 GEMA
Der Anbieter ist verpflichtet, das Abspielen von Tonmedien bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) anzumelden und die jeweiligen Lizenzvergütungen zu entrichten.
Der Anbieter stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen, die die GEMA aufgrund des Abspielens von Tonmedien durch den Anbieter gegen den Veranstalter erhebt, frei.
Der Anbieter übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Anbieter nicht zu vertreten ist.
§ 13 Haftungsfreistellung für Rechtsverletzungen Dritter
Der Anbieter stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Veranstalter wegen der Verletzung ihrer Rechte durch den Anbieter geltend machen.
§ 14 Getränkeausschank und Verkauf von Lebensmitteln
Der Ausschank von Getränken ist untersagt. Ausnahmen sind vor Veranstaltungsbeginn mit der FH Eventpur GmbH abzustimmen, es bedarf der schriftlichen Form mündliche Zusagen gelten nicht.
Der Anbieter ist im Hinblick auf die für den Verkauf vorgesehenen Lebensmittel für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des Lebensmittel- und Hygienerechts allein verantwortlich.
Auflagen der örtlichen Gesundheits- und Ordnungsbehörden sind dem Anbieter unverzüglich vom Veranstalter schriftlich bekannt zu machen. Der Anbieter ist verpflichtet, die ihm bekannt gemachten Auflagen zu erfüllen. Alle mit der Nichtbeachtung der Auflagen verbundenen Nachteile wie die Verhängung von Bußgeldern und Strafen sowie Schäden jeglicher Art trägt der Anbieter. In diesen Fällen stellt der Anbieter den Veranstalter von der Haftung frei.
Der Anbieter versichert mit Vertragsabschluss dem Veranstalter, daß er sein Gewerbe gem. § 14 GewO ordnungsgemäß angemeldet hat und den steuerlichen Bestimmungen nachkommt.
§ 15 Aufbau; Pflichten Aussteller
Der Anbieter ist verpflichtet die angegebenen Aufbauzeiten auf der ihm zugewiesenen Standfläche einzuhalten.
Der Anbieter darf nur Produkte veräußern, die er bei der Anmeldung beschrieben hat.
§ 16 Brandschutz
Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar im Sinne der jeweils geltenden Brandschutzvorschriften sein. Ordnungsgemäßer Feuerlöscher und Löschdecke sind Pflicht.
§ 17 Strom-, Gas- und Wasserversorgung
Die Strompauschale beinhaltet die Kosten für die Bereitstellung von Stromanschlusskästen und den Anschluß an das Netz. Stromanschlüsse zwischen Verkaufsstand und Stromanschlusskasten muss selbstständig hergestellt werden. Alle dazu verwendeten Materialien müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und den geltenden Richtlinien entsprechen. Strom- und Wasserpreise siehe Anmeldebogen der jeweiligen Veranstaltung.
§ 18 Betrieb des Standes und Pflichten
Die Öffnungszeiten sind einzuhalten und mit seinen Produkten zu bestücken.
Der Stand darf nicht vor Endes der Veranstaltung geschlossen oder abgebaut werden. Bei nicht Einhaltung ist eine Strafe von 60% der Standflächenmiete zu zahlen.
Während des Events ist der die angemietete Fläche und der Stand sauber zu halten. Nach Beendigung der Veranstaltung Ist diese Fläche sauber zu hinterlassen.
Der Anbieter ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit den vereinbarten Produkten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die Standfläche während der Veranstaltung sauber gehalten wird.
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Zwischengeländes. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
Für Unwetterschäden, Unfallschäden oder Abbruch oder Unterbrechung der Veranstaltung haftet der Veranstalter nicht.
§ 19 Müllentsorgung
Der Anbieter übernimmt die komplette Entsorgung seines Mülls in dem vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Container.
§ 20 Ausstellerausweise
Bei Events mit Eintritt werden dem Anbieter je nach Größe des Standes freier Eintritt per Bändchen, Ausweise oder Stempel kostenfrei zur Verfügung gestellt.
§ 21 Bewachung des Veranstaltungsgeländes
Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen.
Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Anbieter selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.
Es gibt bei allen mehrtägigen Events eine Nachtwache an den Öffnungstagen. Der Veranstalter übernimmt aber keine Haftung für Diebstahl und Beschädigungen.
§ 22 Versicherung
Der Anbieter versichert, eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, die in ausreichender Höhe Personen, Sach- und Vermögensschäden umfasst.
Auf Verlangen des Veranstalters ist vom Anbieter ein Betriebshaftpflichtversicherungsnachweis zu erbringen.
§ 23 Fotografieren, Filmen
Das gewerbemäßige Fotografieren und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Personen gestattet.
§ 24 Werbung
Werbung aller Art ist nur auf der gemieteten Standfläche für den eigenen Betrieb des Anbieters und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt (auch für die genutzten Geräte), soweit diese angemeldet und zugelassen sind.
Sondergenehmigungen für Sponsoren sind auf Anfrage möglich.
Werbung extremistisch-politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig. Fremdwerbemaßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zuvor vom Veranstalter schriftlich genehmigt wurden.
§ 25 Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Standgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden, die während der Veranstaltung oder während des Auf- und Abbaus durch Dritte verursacht worden sind.
Der Veranstalter haftet für keinen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung und etwaige Gewinn- und Umsatzerwartungen des Anbieters.
Die Haftung des Veranstalters, soweit eine solche ungeachtet der vorstehenden Regelungen gegeben sein sollte, beschränkt sich in jedem Fall auf Schäden, die durch den Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder auf der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptpflicht beruhen.
Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit dem Veranstalter keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt ebenfalls für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 26 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Veranstalter behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und anzupassen.
§ 27 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGBs bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Anbieter Kaufmann ist, der Sitz des Veranstalters in Bad Kreuznach. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und dem Anbieter wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 28 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Bei Rechtsstreitigkeiten ist Bad Kreuznach, der Gerichtsstand des Veranstalters, maßgebend.
Bad Kreuznach, im August 2018
vom 7. August 2018
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die von der FH Eventpur GmbH, Sitz 55583 Bad Kreuznach, Bismarckstraße 24, organisierten Veranstaltungen.
Bei diesen Events dürfen die Teilnehmer (Anbieter) ihre Produkte präsentieren und veräußern.
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung von Standflächen durch den teilnehmenden Anbieter auf der von der FH Eventpur GmbH organisierten Veranstaltung.
§ 2 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme über die Nutzung von Standflächen zwischen der FH Eventpur GmbH und dem Anbieter zustande.
Abweichend von den allgemeinen Vorschriften gelten folgende Besonderheiten: Der Anbieter muss sich per Email oder online durch elektronische Übersendung des Anmeldeformulars bewerben. Das Absenden des Emails oder des Onlineformulars stellt ein rechtsverbindliches Angebot des Anbieters dar und ist auch ohne Unterschrift gültig. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß ausgefüllt sein.
§ 3 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung von Standflächen an den jeweils vereinbarten Veranstaltungstagen. Zusatzleistungen können gebucht und/oder beauftragt werden und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 4 Zulassung
Über die Zulassung des Bewerbers entscheidet der Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Mit Abschluss des Vertrages stellt die FH Eventpur GmbH die Miete der Standfläche plus beauftragter Zusatzleistungen in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist nach Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlt der Anbieter nach Mahnung nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Die Rechnungen werden frühestens 5 Wochen vor dem Event verschickt.
Alle Preise sind rein netto plus der jeweilig geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Reklamationen sind unverzüglich, spätestens acht Kalendertage nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
§ 6 Teilnahmebedingungen
Mit der Unterschrift auf dem Anmeldungsbogen erkennt der Mieter die Vertragsbedingungen sowie die ergänzenden Veranstaltungsbedingungen an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die Anmeldung ist für den Mieter bindend.
Sie wird nur durch die schriftliche Absage des Veranstalters aufgehoben. Durch Bestätigung des Vermieters wird aus der Anmeldung ein Vertrag.
Die angegebenen Aufbauzeiten sind bindend.
Der Anbieter hat keinen Einfluss auf die Anzahl der Angebote und Anzahl der Stände auf den Veranstaltungen.
§ 7 Nichtbenutzung der Standfläche
Der Standplatzvertrag ist bindend.Kommt der Mieter bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und/oder zeigt an, dass er an der Veranstaltung nicht teilnehmen will, ist der Veranstalter berechtigt, 50% des Rechnungsbetrages als Schadensersatz zu berechnen. Falls die Absage nicht bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn angezeigt wird, sind 100% der Miete fällig.
Ein vorzeitiger Abbau während der Öffnungszeiten der Veranstaltung wird nicht geduldet. Es ist sich an die Vorgaben des Veranstalters zu halten. Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafzahlung von mind. 250,- bis 400,- Euro je fehlendem Tag geahndet.
§ 8 Überlassung der Standfläche an Dritte
Eine Untervermietung oder Überlassung der gemieteten Standfläche ist grundsätzlich nicht gestattet.
Ausnahme ist die ausdrückliche Gestattung durch die FH Eventpur GmbH und ist 8 Tage vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von 150% der Standflächenmiete fällig und das Recht der außerordentlichen Kündigung durch die FH Eventpur GmbH bleibt davon unberührt.
Die Öffnungszeiten sind einzuhalten, auch wenn die Waren ausverkauft sind, bleibt der Stand geöffnet. Bei Zuwiderhandlung wird mit einer Strafzahlung von mind. 250,- bis 400,- Euro je Tag fällig.
§ 9 Änderung – Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, Auflagen vom Amt und höhere Gewalt, die eine planmäßige Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen, die Veranstaltung abzusagen, zeitlich zu verlegen, zeitlich zu verkürzen oder Standflächen zu reduzieren.
Im Falle der Absage der Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder anderer vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände gilt hinsichtlich der bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Standflächenmiete folgendes:
Absagen bis 24 Tage vor dem Event werden zu 100% erstattet, Absagen durch Höhere Gewalt bis 12 Tage vor dem Event werden zu 60% erstattet, Absagen bis und am Veranstaltungstag werden mit bis zu 45% erstattet.
Im Falle der terminlichen Verlegung des Events kann der Anbieter, der den Nachweis führt, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihm gebuchten Veranstaltung ergibt, vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Standflächenmieten und bezahlte Zusatzleistungen werden zurückerstattet. Im Falle der zeitlichen Verkürzung der Veranstaltung kann der Anbieter nicht vom Vertrag zurücktreten und hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass der Standflächenmiete und beauftragter Zusatzleistungen.
§ 10 Absage, Unterbrechung, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung
Der Veranstalter ist über die geregelten Fälle hinaus berechtigt, aus wichtigem Grunde die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Anbieters zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Anbieter Bestandteil des Vertrages.
Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht.
Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, werden bereits gezahlte Standflächenmieten und Zusatzleistungen zurückerstattet.
Schadensersatzansprüche des Anbieters wegen Absage, Verlegung oder Verkürzung der Veranstaltungen sind ausgeschlossen.
§ 11 Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Anbieter aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
der Anbieter gegenüber dem Veranstalter falsche Angaben gemacht hat, ein nicht mit dem Veranstalter vereinbartes Produktsortiment angeboten wird bzw. werden soll, der Anbieter nicht spätestens zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn mit dem Aufbau des Standes begonnen hat oder der Anbieter ohne Einwilligung des Veranstalters seine Rechte aus dem Mietvertrag an Dritte abgetreten hat.
Hat der Anbieter die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, bleibt er zur Zahlung der festgesetzten Standflächenmiete verpflichtet.
§ 12 GEMA
Der Anbieter ist verpflichtet, das Abspielen von Tonmedien bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) anzumelden und die jeweiligen Lizenzvergütungen zu entrichten.
Der Anbieter stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen, die die GEMA aufgrund des Abspielens von Tonmedien durch den Anbieter gegen den Veranstalter erhebt, frei.
Der Anbieter übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Anbieter nicht zu vertreten ist.
§ 13 Haftungsfreistellung für Rechtsverletzungen Dritter
Der Anbieter stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Veranstalter wegen der Verletzung ihrer Rechte durch den Anbieter geltend machen.
§ 14 Getränkeausschank und Verkauf von Lebensmitteln
Der Ausschank von Getränken ist untersagt. Ausnahmen sind vor Veranstaltungsbeginn mit der FH Eventpur GmbH abzustimmen, es bedarf der schriftlichen Form mündliche Zusagen gelten nicht.
Der Anbieter ist im Hinblick auf die für den Verkauf vorgesehenen Lebensmittel für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des Lebensmittel- und Hygienerechts allein verantwortlich.
Auflagen der örtlichen Gesundheits- und Ordnungsbehörden sind dem Anbieter unverzüglich vom Veranstalter schriftlich bekannt zu machen. Der Anbieter ist verpflichtet, die ihm bekannt gemachten Auflagen zu erfüllen. Alle mit der Nichtbeachtung der Auflagen verbundenen Nachteile wie die Verhängung von Bußgeldern und Strafen sowie Schäden jeglicher Art trägt der Anbieter. In diesen Fällen stellt der Anbieter den Veranstalter von der Haftung frei.
Der Anbieter versichert mit Vertragsabschluss dem Veranstalter, daß er sein Gewerbe gem. § 14 GewO ordnungsgemäß angemeldet hat und den steuerlichen Bestimmungen nachkommt.
§ 15 Aufbau; Pflichten Aussteller
Der Anbieter ist verpflichtet die angegebenen Aufbauzeiten auf der ihm zugewiesenen Standfläche einzuhalten.
Der Anbieter darf nur Produkte veräußern, die er bei der Anmeldung beschrieben hat.
§ 16 Brandschutz
Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar im Sinne der jeweils geltenden Brandschutzvorschriften sein. Ordnungsgemäßer Feuerlöscher und Löschdecke sind Pflicht.
§ 17 Strom-, Gas- und Wasserversorgung
Die Strompauschale beinhaltet die Kosten für die Bereitstellung von Stromanschlusskästen und den Anschluß an das Netz. Stromanschlüsse zwischen Verkaufsstand und Stromanschlusskasten muss selbstständig hergestellt werden. Alle dazu verwendeten Materialien müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und den geltenden Richtlinien entsprechen. Strom- und Wasserpreise siehe Anmeldebogen der jeweiligen Veranstaltung.
§ 18 Betrieb des Standes und Pflichten
Die Öffnungszeiten sind einzuhalten und mit seinen Produkten zu bestücken.
Der Stand darf nicht vor Endes der Veranstaltung geschlossen oder abgebaut werden. Bei nicht Einhaltung ist eine Strafe von 60% der Standflächenmiete zu zahlen.
Während des Events ist der die angemietete Fläche und der Stand sauber zu halten. Nach Beendigung der Veranstaltung Ist diese Fläche sauber zu hinterlassen.
Der Anbieter ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit den vereinbarten Produkten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die Standfläche während der Veranstaltung sauber gehalten wird.
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Zwischengeländes. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
Für Unwetterschäden, Unfallschäden oder Abbruch oder Unterbrechung der Veranstaltung haftet der Veranstalter nicht.
§ 19 Müllentsorgung
Der Anbieter übernimmt die komplette Entsorgung seines Mülls in dem vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Container.
§ 20 Ausstellerausweise
Bei Events mit Eintritt werden dem Anbieter je nach Größe des Standes freier Eintritt per Bändchen, Ausweise oder Stempel kostenfrei zur Verfügung gestellt.
§ 21 Bewachung des Veranstaltungsgeländes
Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen.
Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Anbieter selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.
Es gibt bei allen mehrtägigen Events eine Nachtwache an den Öffnungstagen. Der Veranstalter übernimmt aber keine Haftung für Diebstahl und Beschädigungen.
§ 22 Versicherung
Der Anbieter versichert, eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, die in ausreichender Höhe Personen, Sach- und Vermögensschäden umfasst.
Auf Verlangen des Veranstalters ist vom Anbieter ein Betriebshaftpflichtversicherungsnachweis zu erbringen.
§ 23 Fotografieren, Filmen
Das gewerbemäßige Fotografieren und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Personen gestattet.
§ 24 Werbung
Werbung aller Art ist nur auf der gemieteten Standfläche für den eigenen Betrieb des Anbieters und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt (auch für die genutzten Geräte), soweit diese angemeldet und zugelassen sind.
Sondergenehmigungen für Sponsoren sind auf Anfrage möglich.
Werbung extremistisch-politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig. Fremdwerbemaßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zuvor vom Veranstalter schriftlich genehmigt wurden.
§ 25 Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Standgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden, die während der Veranstaltung oder während des Auf- und Abbaus durch Dritte verursacht worden sind.
Der Veranstalter haftet für keinen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung und etwaige Gewinn- und Umsatzerwartungen des Anbieters.
Die Haftung des Veranstalters, soweit eine solche ungeachtet der vorstehenden Regelungen gegeben sein sollte, beschränkt sich in jedem Fall auf Schäden, die durch den Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder auf der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptpflicht beruhen.
Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit dem Veranstalter keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt ebenfalls für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 26 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Veranstalter behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und anzupassen.
§ 27 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGBs bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Anbieter Kaufmann ist, der Sitz des Veranstalters in Bad Kreuznach. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und dem Anbieter wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 28 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Bei Rechtsstreitigkeiten ist Bad Kreuznach, der Gerichtsstand des Veranstalters, maßgebend.
Bad Kreuznach, im August 2018